Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 29. April 2013, Az. 7 K 1016/13 (siehe speziell z.B. Randnummer 31) ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass § 46 Abs. 4 EnWG auch auf sogenannte Regiebetriebe entsprechende Anwendung findet. Damit erkennt das Gericht – im klaren Gegensatz zum Landgericht Berlin – die Bieterfähigkeit eines Regiebetriebes im Verfahren gemäß § 46 EnWG an. Will die Gemeinde das Netz durch einen Regiebetrieb betreiben lassen, muss sie sich ebenso wie ein Dritter am Wettbewerb beteiligen.
Ein „Regiebetrieb“ ist ein in die Verwaltung eingegliederter öffentlicher Betrieb von Gebietskörperschaften (Gemeinden, Ländern, Bund). Er ist die älteste Organisationsform kommunaler Unternehmerschaft in Deutschland. Regiebetriebe sind sogar vollständig Teil der öffentlichen Verwaltung.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass eine Differenzierung zwischen „Eigenbetrieben“ und „Regiebetrieben“ nicht sachgerecht möglich ist. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist daher unvereinbar mit dem anzuwendenden Verwaltungsrecht, welches auf der Selbstverwaltungsgarantie des Grundrechts ruht.
Auch die BürgerEnergie Berlin eG verweist hier darauf, dass Kommunen zunehmend weniger Chancen hätten, ihre Netze zurückzukaufen, obwohl ihnen dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht nach dem Grundgesetz zustünde. Die Stadt Titisee-Neustadt zieht im Kampf um die Konzession vor das Bundesverfassungsgericht – siehe hier. Auch andere Kommunen kämpfen um ihre Energieversorgung.
Geschäftsleiter Wolfgang Neldner: „Wenn sich sogar Regiebetriebe nach dem Beschluss an Konzessionsvergabeverfahren beteiligen dürfen, dann gilt dies auch für Landesbetriebe.“